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§ 212 Grundsatz

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.





 Stand: 01.04.2024