§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )
1Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. 2Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln