§ 189 Beauftragung einer Krankenkasse
SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )
Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.
Stand: 01.04.2024
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