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§ 27 a Nutzung der Telematikinfrastruktur

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

 
 

(1)  Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31 a, 347, 348 und 374 a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. (2)  § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. (3)  § 350 a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches. (4)  § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.





 Stand: 01.04.2024