§ 64 Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Stand: 01.04.2024
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