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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
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FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 239 Knappschaftsausgleichsleistung
§ 245 a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
§ 253 a Zurechnungszeit
§ 243 a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
§ 243 b Wartezeit
§ 254 a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
§ 250 Ersatzzeiten
§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
§ 235 Regelaltersrente
§ 246 Beitragsgeminderte Zeiten
§ 252 a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
§ 241 Rente wegen Erwerbsminderung
§ 253 Pauschale Anrechnungszeit
§ 249 a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
§ 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 252 Anrechnungszeiten
§ 247 Beitragszeiten
§ 249 b Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
§ 236 a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
§ 235 a (weggefallen) SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
§ 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung
§ 236 b Altersrente für besonders langjährig Versicherte
§ 242 a Witwenrente und Witwerrente
§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
§ 242 Rente für Bergleute
§ 235 b (weggefallen) SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte
§ 244 Anrechenbare Zeiten
§ 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 237 a Altersrente für Frauen
§ 244 a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
§ 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
§ 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
§ 235 b (weggefallen) SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung
Gesetzestitel
Änderungsnachweis
§ 235 b (weggefallen)
SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln
Gesetzestitel
Änderungsnachweis
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