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Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
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Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
Kapitel 4 Kündigungsschutz
Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklu...
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Kapitel 7 Integrationsfachdienste
Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestell...
Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
Kapitel 11 Inklusionsbetriebe
Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 190 Übertragung von Aufgaben
§ 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
§ 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
§ 185 a Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
§ 191 Verordnungsermächtigung
§ 189 Gemeinsame Vorschriften
§ 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
§ 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
§ 185 Aufgaben des Integrationsamtes
Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
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§ 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
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§ 191 Verordnungsermächtigung
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§ 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
§ 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
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