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§ 107 b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

 
 

§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.





 Stand: 01.04.2024