§ 43 Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )
Abweichend von Artikel 26 Absatz 2 des Haager Kindesentführungsübereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe statt.
Stand: 01.04.2024
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