§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
InsO ( Insolvenzordnung )
Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln