§ 3 b Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
InsO ( Insolvenzordnung )
Ein nach § 3 a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln