§ 323 Aufwendungen des Erben
InsO ( Insolvenzordnung )
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln