§ 6 Behandlung von Nachzahlungen
VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )
Sind Nachzahlungen zu leisten, so erfolgen sie in den Fällen des § 5 an den Verpflichteten und an den Berechtigten je zur Hälfte.
Stand: 01.04.2024
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