§ 21 Verwandtschaft und Schwägerschaft
EheG ( Ehegesetz )
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie zwischen Verwandten oder Verschwägerten dem Verbote des § 4 zuwider geschlossen worden ist. (2) Die Ehe zwischen Verschwägerten ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Befreiung nach Maßgabe der Vorschrift des § 4 Abs. 3 nachträglich bewilligt wird.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln