Artikel 45
EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt. (2) Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Stand: 01.04.2024
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