Anlage: (zu § 18 d Absatz 1)
BNotO ( Bundesnotarordnung )
Anlage 1
Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
---|---|---|
10 | Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse | 25,00 bis 250,00 € |
20 | Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen | 20,00 bis 200,00 € |
Die Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung der Auskunft befasst sind. | ||
30 | Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse: | |
1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis | 10,00 € | |
2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder notariellem Verzeichnis | 20,00 € | |
Die Gebühren betragen insgesamt höchstens 3 000,00 €, wenn die Gewährung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt unabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst sind. | ||
40 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben | 20,00 bis 100,00 € |
50 | Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung verschwiegenheitspflichtiger Inhalte | 20,00 bis 100,00 € |
Stand: 01.04.2024
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