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§ 68 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

BetrVG ( Betriebsverfassungsgesetz )

 
 

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.





 Stand: 01.04.2024