Artikel 232 § 9 Bruchteilsgemeinschaften
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Auf eine am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Stand: 01.04.2024
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