Artikel 229 § 33 Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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