§ 721 a Haftung des eintretenden Gesellschafters
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721 b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Stand: 01.04.2024
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