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§ 86 e Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86 c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2)  Die Behörde hat Personen nach § 86 c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.





 Stand: 01.04.2024