Bei der Garantie handelt es sich nach der gesetzlichen Bestimmung um eine Vereinbarung, mit der der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs, d.h. in der Regel mit Übergabe des Fahrzeugs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder für eine bestimmte Dauer behält. Die Garantie kann somit die Beschaffenheit der Sache (Beschaffenheitsgarantie) oder die Haltbarkeit für eine gewisse Dauer (Haltbarkeitsgarantie) betreffen. Klauseln wie z.B. „gekauft wie besehen“; „wie besichtigt und Probe gefahren“; „vorhandene Mängel sind bekannt“ (sog. Besichtigungsklauseln) sind weit verbreitet. Mit einer solchen Formulierung im Kaufvertrag wird die Sachmängelhaftung jedoch nur für solche Mängel ausgeschlossen, die im Rahmen einer normalen Besichtigung bzw. Probefahrt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätten erkannt werden können. Wird die Klausel jedoch durch den Zusatz „… und ohne [...]