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Ein unbenutztes Fahrzeug ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Ein Käufer, der bei einem Händler ein als „Neuwagen” oder als „neues Kraftfahrzeug” bezeichnetes Fahrzeug erwirbt, kann regelmäßig erwarten, dass das zu liefernde Fahrzeug „fabrikneu” [...]
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