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Nach § 13 Abs. 5 AKB erfolgt in der Kaskoversicherung ein vertraglicher Abzug „Neu für alt“. Dieser ist zeitlich und gegenständlich teilweise geregelt (z.B. nur für Reifen, Batterie und Lackierung bei Pkw innerhalb der ersten vier Jahre). Glasbruchschäden sind in der Voll- und Teilkaskoversicherung gedeckt, § 12 Abs. 2 AKB. Zu Glasflächen in diesem Sinn zählen die Flächen, die Licht hindurchlassen oder spiegeln (nicht z.B. Solarzellen). Auch Sonderglasflächen, z.B.heizbare Heckscheibe, fallen hierunter. In der Vollkaskoversicherung unterfallen die Glasbruchkosten den Regeln der Entschädigung für das gesamte Fahrzeug, § 13 Abs. 2–4 AKB. Umstritten sind die Glasbruchkosten in der Teilkaskoregulierung. Grundsätzlich wird von den Ersatzteilkosten nach § 13 Abs. 5 Satz 3 AKB ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Betrag abgezogen. Gleichwohl ist in der Rechtsprechung strittig, ob Glasscheiben grundsätzlich einer Abnutzung unterliegen oder nur bestimmte [...]
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