Versicherungsvertragsrecht
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Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt in den §§ 49 ff. VVG die vorläufige Deckung als eigenständiges Vertragsverhältnis, das dem eigentlichen Versicherungsvertrag vorgeschaltet ist. Insoweit hat sich also die unten beschriebene „Trennungstheorie“ durchgesetzt. Das neue VVG kodifiziert letztlich die von der Rechtsprechung bisher bereits entwickelten Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmern. Nach B.1 AKB 2008 beginnt die Eintrittspflicht des Versicherers erst mit der Zahlung der im Versicherungsschein genannten fälligen Prämie, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt (materieller Versicherungsbeginn). Die Praxis hat oft Bedarf am sofortigen Versicherungsbeginn. Eine Rückwärtsversicherung gem. § 2 VVG ist durch die AKB nicht ausgeschlossen, aber unüblich. Üblich für die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist jedoch die Vereinbarung der vorläufigen Deckung. Durch §§ 49 ff. VVG wird die vorläufige Deckung erstmalig gesetzlich [...]