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Ein Verstoß des Versicherungsnehmers bzw. eines Repräsentanten gegen die Verwendungsklausel hat folgende Konsequenzen: Bei Vorsatz besteht kein Versicherungsschutz, § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG, D.3.1 AKB 2008. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG, D.3.1. AKB 2008. Dem Versicherungsnehmer bleibt nur die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Der Versicherer ist allerdings zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist, § 28 Abs. 3 VVG, D.3.2 AKB 2008. Dies wiederum gilt nicht bei Arglist. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Regress auf maximal 5.000 € begrenzt. Wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, [...]
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