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Die Nichtbeachtung von Verkehrszeichen ist regelmäßig ordnungswidrig, wobei entsprechend § 24 StVG nur schuldhafte Verstöße entsprechend allgemeinen Grundsätzen ahndbar sind. Hierbei ist zu beachten, dass auch ein aufgrund mangelhafter interner Anordnung, jedoch ansonsten den Vorschriften entsprechendes Verkehrszeichen rechtlich wirksam ist. Lediglich Evidenzfälle erlauben ein Abweichen (trotz Auslegung bleibende objektive Unklarheit führt zur Nichtigkeit der im Verkehrszeichen verkörperten Anordnung, BayObLG, Beschl. v. 29.11.1999 – 2 ObOWi 550/99, DAR 2000, 172) oder offensichtliche Willkür oder Sinnwidrigkeit (Einbahnstraßenregelung in Sackgasse: OLG Köln, Beschl. v. 31.08.1990 – Ss 371/90 (Z), NZV 1990, 483). Ansonsten bleiben Verkehrszeichen, sollten sie auch unsinnig erscheinen, voll wirksam, bis der darin verkörperte Verwaltungsakt durch einen entsprechenden anderen Verwaltungsakt aufgehoben wurde (Demontage des Schilds). Erkennbarkeit Verkehrszeichen, [...]
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