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Nicht jede Werkstatt verfügt über eine eigene Lackierabteilung. In solchen Fällen muss die Werkstatt das Fahrzeug zu einem Lackierer verbringen. Die hier anfallenden Kosten werden in der Regulierungspraxis mit „Verbringungskosten” bezeichnet. Nicht nur die Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer, sondern auch zu anderen Spezialwerkstätten wie Karosserie-Richtwerkstätten etc. fallen unter die Verbringung von der Reparaturwerkstatt in die Spezialfirma. Die Rechtsprechung ist unterschiedlicher Ansicht, ob es sich bei den Verbringungskosten um Kosten der Wiederherstellung gem. § 249 Satz 1 BGB handelt, die im Rahmen des normativen Schadensbegriffs auch bei nicht durchgeführter Reparatur zu ersetzen sind. Auf die parallelen Probleme zu den „UPE-Aufschlägen” wird verwiesen. Nachfolgend wird eine Aufstellung der Rechtsprechung und Literatur unter Angabe des Zuspruchs von UPE-Aufschlägen (gekennzeichnet mit „j” für bejahend und „n” für verneinend) wiedergegeben. [...]
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