Haftungsrecht
zurück
|
Im Todesfall sind die Erben des Getöteten als Rechtsnachfolger anspruchsberechtigt, § 1922 BGB. Gegebenenfalls müssen das Erbrecht und die Erbquote durch einen Erbschein nachgewiesen werden. Mittelbar geschädigt sind diejenigen, bei denen der Schaden erst vermittelt durch die unmittelbare Schädigung eines anderen eingetreten ist. Im Falle der Tötung durch Körperverletzung ist der unmittelbare Schaden bei dem Getöteten eingetreten, der mittelbare Vermögensschaden bei einem anderen. Das Deutsche Recht gibt nur einigen mittelbar Geschädigten direkte Ansprüche. Dieses sind u.a. 1. der Arbeitgeber (durch Tod Rabattverlust bei der Berufsgenossenschaft) 2. der für die Beerdigungskosten Tragungspflichtige 3. die Unterhaltsberechtigten 4. Dienstberechtigte Diese Aufzählung ist abschließend für Ansprüche aus unerlaubter Handlung (BGH, Urt. v. 19.06.1952 – III ZR 295/51, BGHZ 7, 30) oder § 7 StVG (LG Hamburg, Urt. v. 09.11.1989 – 6 O 174/89, r+s 1991, 198). Nur die §§ [...]