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Bei Vorsatz wird der Versicherer leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer seine Leistung im Verhältnis zur Schwere der Verletzung kürzen. Die Frage, wie zu kürzen ist, hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen. Zu beachten ist, dass das bisherige „Alles-oder-nichts-Prinzip“ durch die 2008 in Kraft getretene Reform des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschafft worden ist. Das neue VVG sieht in § 28 nur noch bei einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit die vollständige Leistungsfreiheit vor. Anders sieht es bei einer grob fahrlässigen Verletzungshandlung aus. In diesem Fall ist die vollständige Leistungsfreiheit abgeschafft worden. Der Versicherer ist nur noch berechtigt, seine Leistung in Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu kürzen. Der Gesetzgeber hat keinerlei Hinweise im VVG gemacht, wie dieses Verhältnis festzulegen ist. Hier muss die Entscheidung des Versicherers, insbesondere wenn sie nicht begründet wird, hinterfragt [...]
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