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Die Erstattung von Sachverständigenkosten in der Kaskoversicherung ist umstritten. Entscheidend sind die jeweils aktuellen, dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AVBs, deren Kenntnis nötig ist. In jüngeren AKBs sind häufig Ausschlüsse der Erstattung der Kosten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen ohne Einverständnis des Versicherers enthalten. Sind derartige Ausschlüsse nicht Vertragsinhalt, gilt also § 13 AKB 96 – die Musterbedingungen –, so ist zu unterscheiden: a) Die vom VN veranlassten Sachverständigenkosten gehören zum Wiederherstellungsaufwand und sind vom Versicherer zu tragen: BGH, Urt. v. 05.11.1997 – IV ZR 1/97, VersR 1998, 179 = DAR 1998, 310 = zfs 1998, 142; Ausnahme Reparaturschäden. b) Hat der Versicherer bereits die Begutachtung veranlasst, so kann der VN nur noch das Sachverständigenverfahren nach § 14 Abs. 5 AKB betreiben, eigene SV-Kosten kann er nicht ersetzt [...]
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