Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Erbringt der Versicherer Leistungen in Unkenntnis einer Obliegenheitsverletzung und wird ihm diese erst später mit Folge der Leistungsfreiheit bekannt, trägt der Versicherer den vollen Beweis für alle Tatbestandsmerkmale des Rückforderungsanspruchs (BGH, Urt. v. 14.12.1994 – IV ZR 304/93, VersR 1995, 281 = NJW 1995, 662 = NZV 1995, 147 = MDR 1995, 359 = NJW-RR 1995, 860 = zfs 1995, 136 = r+s 1995, 81; OLG Köln, Urt. v. 12.05.1998 – 9 U 191/97, zfs 1999, 63; siehe zur ähnlichen Konstellation für Entschädigungsrückforderung aus Diebstahlszahlung BGH, Urt. v. 14.07.1993 – IV ZR 179/92, BGHZ 123, 217 = VersR 1993, 1007 = MDR 1993, 1055 = NJW 1993, 2678; OLG Koblenz, Urt. v. 31.01.2003 – 10 U 983/01, VersR 2003, 1567 L). Dabei kommen ihm keine Beweiserleichterungen zugute, auch nicht, wenn es sich um die Rückforderung einer Diebstahlentschädigung handelt, für die der Versicherungsnehmer seinerseits Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen konnte (BGH, Urt. v. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen