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Grundsätzliches zum Haftpflichtrecht bei der Regulierungsvollmacht

Der Haftpflichtversicherer hat die Regulierungsvollmacht für alle in den Versicherungsvertrag eingeschlossenen Personen, darunter auch die Mitversicherten. Diese Regulierungsvollmacht folgt aus A.1.1.4 AKB 2008. Für die mitversicherten Personen, die anders als der Versicherungsnehmer keine entsprechende Willenserklärung gegenüber dem Versicherer abgegeben haben, ergibt sich dieses aus § 2 KfzPflVV (Feyock/Jacobsen/Lemor, AKB, § 10 Anm. 77). Dabei betrifft A.1.1.4 AKB 2008 primär die Prozessführungsbefugnis, und zwar im Innenverhältnis, während A.1.1.4 AKB 2008 eine Bevollmächtigung im Außenverhältnis für außergerichtliche und gerichtliche Regulierungen aufstellt. Die Formulierung „gilt als“ fingiert keine Vollmacht, sie gibt diese Vollmacht direkt (Feyock/Jacobsen/Lemor, AKB, § 10 Anm. 76). Diese Vollmacht ist grundsätzlich umfassend, uneingeschränkt und unwiderruflich (BGH, Urt. v. 11.10.2006 – VI ZR 329/05, NJW 2007, 69; LG Ravensburg, Urt. v. 14.02.1985 – [...]
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