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Haftungsrecht

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Grundsätzliches Schäden durch Stationierungstruppen sind in Anwendung des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, dem Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Abkommen und dem Ausführungsgesetz zum NATO-Truppenstatut abzuwickeln (Fundstellen: BGBl II 1961, 1183; 1190; 1213; 1313). Die für die Abwicklung im Wesentlichen relevanten Vorschriften sind Art. 8 NATO-Truppenstatut (NTS) und Art. 24, 25, 615 Ausführungsgesetz. Ansprüche wegen Schäden durch deutsche Militärfahrzeuge sind gem. § 839 BGB unmittelbar zu verfolgen. Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen mit hoheitlich tätigen Militärfahrzeugen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem schädigenden Ereignis unabhängig von der Anmeldung (BGH, Urt. v. 20.05.1976 – III ZR 84/74, VRS 1976, 959). Seit dem 01.01.2005 haben sich die Zuständigkeiten für die Schadensersatzansprüche nach dem NATO-Truppenstatut geändert. Die [...]
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