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1. Kosten eines Sachverständigen Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (AG Bochum, Urt. v. 30.12.2009 – 65 C 388/09). Ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten kann entfallen, wenn der Geschädigte hätte erkennen können, dass die damit verbundenen Kosten in einem groben Missverhältnis zu dem Wiederbeschaffungsaufwand stehen (für einen 18 Jahre alten Pkw: AG Hagen, Urt. v. 14.04.2009 – 17 C 623/98). 2. Kostenvoranschlag einer Werkstatt Anstelle der Sachverständigengebühren sind die Kosten eines Kostenvoranschlags (regelmäßig erstellt durch die Werkstatt) Aufwand im Rahmen der Schadensbeseitigung. Dieser [...]
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