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Haftungsrecht

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Das StVG und die Versicherungsverträge kennen Haftungshöchstgrenzen. Diese können in mehrfacher Hinsicht Bedeutung erlangen, z.B. wenn ausschließlichStVG-Haftung vorliegt, wenn nur die Mindestversicherungssumme vereinbart war oder ein krankes Versicherungsverhältnis gegeben ist. Diese Höchstgrenzen können schnell überschritten werden. Sachschäden von über 300.000 € sind keine Seltenheit mehr, bei Verletzung mehrerer Menschen sind auch 600.000 € Höchstgrenze schnell erreicht. Die Haftung nach BGB kennt grundsätzlich keine Höchstgrenzen. Von Bedeutung sind die vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen in der Haftpflichtversicherung. Diese sind der Anlage zu § 4 PflVG zu entnehmen und werden in größeren Zeitabständen neu festgesetzt. Gemäß § 10 KfzPflVV ergreift diese Änderung automatisch auch bestehende Versicherungsverträge. So sah bespielsweise § 12 StVG a.F. bis zur Gesetzesänderung vom 10.12.2007 folgende Haftungshöchstgrenzen vor: bei Verletzung oder [...]
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