Die Spanne von Nr. 2400 VV geht von 0,5 bis 2,5. Die Summe dieser beiden Ziffern beträgt 3,0. Damit beträgt der Mittelwert 1,5. So wurde schon nach der BRAGO eine Mittelgebühr berechnet (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 12 Rdnr. 7). Es entspricht deshalb inzwischen der ganz herrschenden Meinung, dass die Mittelgebühr für Nr. 2400 VV 1,5 beträgt (Madert. Die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV, zfs 2004, 301; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Rdnr. 95 zu VV 2400; Schneider, zfs 2004, 396; Schneider, Anwaltsblatt 2004, 137; Hartung, NJW 2004, 1409, 1414; Otto, NJW 2004, 1420; Riedmeyer, DAR 2004, 262; Henke, Anwaltsblatt 2004, 363). Vor allem Madert hat in zfs 2004, 391 überzeugend dargelegt, dass die ursprünglich von Braun vertretene Mindermeinung, die Mittelgebühr sei mit 0,9 (als Mittelgebühr zwischen 0,5 und 1,3) anzusetzen, nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Hierzu bezieht er sich nicht nur auf die Materialien des [...]