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§ 21 StVG ist als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ausgebildet. Das bedeutet, dass der unberechtigt überlassende Halter des Fahrzeugs zivilrechtlich für den Schaden Dritter, auch Beifahrer im Fahrzeug, voll einstandspflichtig ist. Nach der Führerscheinklausel kann eine Obliegenheitsverletzung vor Versicherungsfall mit Leistungsfreiheit des Versicherers im Innenverhältnis [...]
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