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Schadenersatzrecht

Entsorgungskosten, ggf. vermindert durch den zu erzielenden Schrottpreis, sind gegen Nachweis zu ersetzen. Verrechnen die Abschleppunternehmen ihre Kosten mit dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert, so bedarf es einer entsprechenden Bescheinigung des Abschleppunternehmens. In diesem Falle sind die vollen Abschleppkosten und Entsorgungskosten (ggf. reduziert um den Schrottpreis) als Schadensfolge geltend zu machen. Entsorgungsbeträge können nur für ausgetauschte Reparaturteile anfallen. Diese werden entweder punktuell oder regelmäßig pauschaliert geltend gemacht. Der Einwand, diese Kosten seien in den allgemeinen Werkstattkosten enthalten, interessiert den Geschädigten nicht. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers. Wenn der Wagen nur mit Begleichung dieser Pauschalen ausgelöst werden kann, hat die Versicherung die Beträge zu übernehmen und kann Abtretung der Regressforderung gem. § 255 BGB [...]
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