Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Ein Anerkenntnis nach dem Schadenfall, sei es direkt an der Unfallstelle oder später, z.B. bei den Regulierungsverhandlungen/Prozessverhandlungen, hat Auswirkungen auf die Haftpflichtregulierung und auf die eigenen versicherungsrechtlichen Ansprüche (Obliegenheitsverletzung). Grundsätzlich ist zu trennen: das selbständige Schuldversprechen (konstitutives Schuldanerkenntnis, § 780 BGB), das Schuldanerkenntnis (deklaratorisches Schuldanerkenntnis, § 781 BGB), schlichte Erklärungen am Unfallort (Schuldbekenntnis; Forderungsbestätigung; hat Beweisbedeutung). Das selbständige, schuldbegründende Anerkenntnis nach § 780 BGB ist ein eigener, vom ursprünglichen Schuldgrund losgelöster Anspruch. Dieser tritt neben das bisherige Rechtsverhältnis. Das Schuldanerkenntnis ist im Zweifel erfüllungshalber gegeben (§ 364 Abs. 2 BGB) und hat keinen schuldumschaffenden Charakter. Rechtlich ist es ein Vertrag in Schriftform (Ausnahme § 782 BGB). Hieraus folgt, dass mündliche [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen