Gesetzliche Krankenversicherung
Alkoholrelevanz besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Versagung von Krankengeld (§ 52 SGB V) oder von Krankenhaustagegeld (§§ 39, 52 SGB V). Wenn die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten sich die Krankheit vorsätzlich oder anlässlich der Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen haben, kann die Krankenkasse gem. § 52 SGB V die Gewährung von Krankengeld versagen. Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt als Fahrer genügt. Auch hier gilt die Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden. Haben sich in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte die Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse das Krankengeld entweder ganz oder teilweise für die Dauer der Krankheit versagen oder zurückfordern und sie im Übrigen an den Leistungen der Krankenkasse, vor allem Heilbehandlungen, angemessen [...]