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Der Führerschein als die die Fahrerlaubnis dokumentierende Urkunde kann und muss im Wege der Vollziehung ggf. in behördlichen Gewahrsam genommen werden. Dies kann als schlichte Sicherstellung erfolgen, nämlich dann, wenn der Betroffene mit der Inverwahrungsnahme einverstanden ist (Löwe/Rosenberg-Schäfer, § 111a Rdnr. 24 – dort: „formlose Sicherstellung“). Ist eine schlichte Sicherstellung im Einvernehmen mit dem Betroffenen nicht möglich, müssen die Vollzugsorgane zwangsweise im Wege der Beschlagnahme vorgehen. Die Beschlagnahme setzt die körperliche Wegnahme der Urkunde voraus. Die bloße Anordnung einer Mitteilung der Beschlagnahme genügt nicht. Letzteres hat Bedeutung über die Strafbarkeit weiteren Fahrens bei nur mündlich bekannt gegebener Beschlagnahme gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG. Bei nur mündlicher Bekanntgabe liegt keine Strafbarkeit im Sinne dieser Vorschriften vor (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.04.1968 – 1 Ss 162/68, VRS 35, 138). Der Führerschein darf [...]
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