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Mangels typischen Geschehensablaufs liegen die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises dann nicht vor, wenn der Unfall sich auf einem Parkplatz ereignet und ein anfahrender Pkw mit seinem Anhänger an einer bereits geöffneten Fahrzeugtür hängen bleibt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2011 – 1 U 27/11, SVR 2011, 376). Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist (BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15, SP 2016,76). Wichtig in diesem Zusammenhang: Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf [...]
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