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Rammt ein Linienbus, der auf der bevorrechtigten Straße den Bussonderstreifen befährt, einen von rechts eingebogenen Pkw, der verkehrsbedingt mit seinem Heck auf dem Sonderfahrstreifen hängengeblieben ist, und trifft den Busfahrer kein Verschulden, so kommt – mit Rücksicht auf die erhöhte Betriebsgefahr des Busses – eine Haftungsverteilung 3/4 : 1/4 zu Lasten des Pkw-Halters in Betracht. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden setzt einen „typischen“ Auffahrunfall voraus, der nur dann vorliegt, wenn ein nachfolgendes Kfz auf das Heck eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Kfz auffährt, wobei eine bloße Teilüberdeckung der Stoßflächen ausreicht, beide Fahrzeuge aber etwa parallele Längsachsen haben müssen (KG, Urt. v. 17.06.2010 – 12 U 7/09, DRsp Nr. 2010/14033). Die Beweislast für die Inanspruchnahme eines Vorrechts der Straßenverkehrsordnung trägt derjenige, der sich auf es beruft. Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden [...]
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