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Bei dem Vertrag über die Instandsetzung eines Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag. 1) OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.1992 – I ZR 119/90, NJW-RR 1992, 1014; Palandt/Sprau, Einf. vor § 631, Rdnr. 26; Staudinger/Peters, Vor § 631, Rdnr. 31; MüKo/Busche, § 631 Rdnr. 275. Es kommen mithin die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB zur Anwendung. Diese wurden mit der Schuldrechtsreform, welche am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, grundlegend überarbeitet. Insbesondere wurden das Gewährleistungsrecht und die Verjährungsregelungen geändert. Der Unternehmer verspricht dem Auftraggeber mit der Annahme des Reparaturauftrags die Herstellung eines bestimmten Werks. Sofern er hierfür Ersatzteile benötigt, ist er auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, diese zu beschaffen, was an der Anwendung des Werkvertragsrechts nichts ändert. 2) Staudinger/Peters, Vor § 631, Rdnr. 31. Sofern der Vertrag auf die Lieferung einer Sache und deren Einbau gerichtet ist, können [...]
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