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Nach der sogenannten Porsche-Entscheidung des BGH vom 29.04.2003 kann der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, seiner Schadenabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.1) BGH, Urt. V. 29.04.2003 – VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086. Die Entscheidung hatte die Versicherer jedoch veranlasst, dem Geschädigten gezielt Werkstätten zu benennen, in denen eine preiswertere Reparatur ausgeführt wird. Sie beriefen sich hierbei auf folgenden Satz in dem Porsche-Urteil: „Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss …“. Es existieren inzwischen unzählige Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, die sich mit der Problematik auseinandersetzen, ob der Schädiger den Geschädigten mit Recht auf eine solche preiswerte [...]
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