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Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind bei der Festlegung der Haftungsquoten sowohl ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB und die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015 – 11 U 166/14, SVR 2017, 386). Maßstab ist dabei nicht allein der Grad dieses Mitverschuldens, sondern wie auch bei der Gefährdungshaftung der jeweilige Verursachungsbeitrag (OLG Thüringen, Urt. v. 24.06.2009 – 4 U 67/09, SP 2010, 99; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2015 – I-21 U 08/14, DAR 2016, 515; BGH, Urt. v. 23.04.2020 – III ZR 250/17, NJW 2020, 3111; OLG München, Urt. v. 13.03.2008 – 1 U 4314/07, Beck-RS 2008, 7247; siehe auch Holwitt, Die Mithaftung der Kfz-Fahrer bei Straßenschäden und der Sonderfall der „Kanaldeckel-Schäden“, DAR 2013, 356 ff.). Danach ist für die Haftungsverteilung maßgebend, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich [...]
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