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Besteht eine Mithaftung des Mandanten und reicht der Umfang des Schadensersatzanspruchs also nicht aus, um den gesamten Schaden abzudecken, entscheidet sich die Frage, wer hinsichtlich des beschränkten Schadensersatzanspruchs Vorrang hat, nach dem sogenannten Quotenvorrecht. Im Bereich der privaten Versicherung gilt das sogenannte Quotenvorrecht des Mandanten. Ein Berechnungsbeispiel finden Sie für den Fall der Vollkaskoversicherung in Teil 3.1.8.7. Im Bereich der Sozialversicherung ist das für Schadensfälle vor dem 01.07.1983 geltende Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers beseitigt. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X findet eine gleichmäßige Verteilung des Schadensersatzanspruchs statt. Auf den Sozialversicherungsträger geht der Teil des Ersatzanspruchs über, der im gleichen Verhältnis zu seiner Leistung steht wie die Haftungsquote des Unfallgegners. Beträgt also beispielsweise der Erwerbsschaden 1.000 €, die Haftungsquote 50 % und hat der Sozialversicherer eine [...]
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