Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer werden nur in dem Fall ausgelöst, dass das Unfallfahrzeug nicht repariert, sondern wegen wirtschaftlichen Totalschadens oder Überschreitung von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswerts der Leasingnehmer sein außerordentliches Kündigungsrecht wahrgenommen hat und demgemäß auf Totalschadensbasis abgerechnet wird. Ob der hierdurch ausgelöste Abfindungsanspruch des Leasinggebers auch die Mehrwertsteuer umfasst, ist allein aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen und hängt vom Beendigungsgrund ab. Hier interessiert lediglich die Beendigung des Leasingvertrags durch außerordentliche Kündigung des Leasingnehmers wegen Totalschadens oder erheblicher Beschädigung des Leasingfahrzeugs. Aufgrund dessen steht dem Leasinggeber ein auf Vollamortisation gerichteter Ausgleichsanspruch zu, der sich zwar wie ein Schadensersatzanspruch berechnet, nach der Rechtsprechung des BGH aber ein Erfüllungsanspruch besonderer Art mit [...]