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Das Wahlrecht des Geschädigten zwischen entgangenem Gewinn oder Ersatz der Mietwagenkosten entfällt ausnahmsweise, wenn mindestens ein zweites, im Reparaturzeitraum ungenutztes Fahrzeug als Reserve vorhanden und dessen zeitweiser Einsatz zuzumuten ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 31.10.2013 – 15 U 127/13, SP 2014, 304; AG Albstadt, Beschl. v. 28.06.2017 – 5 C 107/17, SVR 2018, 259). Auch in der zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ergangenen Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 04.12.1984 – VI ZR 225/82, NJW 1985, 793) hat der BGH nochmals als Voraussetzung für die Geltendmachung des entgangenen Gewinns oder der Mietwagenkosten herausgestellt, dass der Geschädigte nicht die Möglichkeit hat, „den Ausfall durch einen Rückgriff auf seine Restkapazitäten auszugleichen oder in sonstiger Weise umzudisponieren“. Für die Erstattung der Vorhaltekosten, auch Festkosten genannt, war früher weiter verlangt worden, dass die Vorhaltung des Reservefahrzeugs eigens für [...]
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